Geldscheine

Stu­di­en­ge­büh­ren und Beiträge

Pro Semester fällt eine Gebühr an, die Sie als Studierende zahlen, um an der HMDK zu studieren und um die bestmögliche Betreuung zu erhalten. Der Beitrag kann sich pro Semester geringfügig ändern. Daher ist es wichtig, sich regelmäßig im Studierendenportal über die individuellen Gebühren und Beiträge zu informieren.

Semesterbeitrag ab Sommersemester 2025:
ACHTUNG - ERHÖHUNG VERWALTUNGSKOSTENBEITRAG!

Verwaltungskostenbeitrag   80,00 €
Studierendenwerksbeitrag      96,50 €
GESAMT: 176,50 €

 

Es wird keine Gebührenänderung zum Wintersemester 2025/26 geben.

Bitte beachten Sie, dass eventuell zusätzlich Studiengebühren (z.B. für ausländische Studierende aus nicht EU-Ländern/nicht EWR Ländern, Zweitstudium, Konzertexamen etc.) anfallen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte dieser Infoseite oder folgenden Dokumenten:

Hoch­schul­ge­büh­ren­sat­zu­ng (PDF)

Stand: 02/2022

Übersicht Stu­di­en­ge­büh­ren Som­mer­se­mes­ter 2025 (PDF)

Wichtige Fragen zur Zahlung

Die Rück­mel­dung

In­for­ma­tio­nen für in­ter­na­tio­na­le Stu­die­ren­de

Aus­kunfts­for­mu­lar In­ter­na­tio­na­le Studierende (Gebühren) (PDF)

für die Beurteilung der Studiengebührenpflicht oder Studiengebührenfreiheit Internationaler Studierender

Information Form for In­ter­na­tio­nal Students (tuition fees) (PDF)

to establish whether the obligation to pay tuition fees according to section 5 of the act on higher education fees of the Land of Baden-Württemberg

Infoblatt Stu­di­en­ge­büh­ren ab Win­ter­se­mes­ter 2017/18 (PDF)

Hinweis:
Die HMDK Stuttgart führt das Verfahren zur Gebührenerhebung (Semesterbeitrag & ggf. anfallende weitere Gebühren) inklusive Anhörung elektronisch durch. Die Gebührenbescheide werden ausschließlich elektronisch übermittelt bzw. im Studierendenportal bereitgestellt (Karteikarte „Bescheide/Bescheinigungen“). Gebühren und Beiträge, für die ein Gebührenbescheid nicht erforderlich ist, finden sich im Studierendenportal unter der Karteikarte „Zahlungen“. Hierfür ist ein elektronischer Zugang iSd. § 3a Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) erforderlich.
Mit der Angabe Ihrer E-Mail-Adresse bzw. der Bereitstellung einer E-Mail-Adresse durch die HMDK Stuttgart gilt der Zugang nach § 3a LVwVfG als eröffnet. Sofern Sie glaubhaft machen, dass Ihnen die elektronische Kommunikation nicht zumutbar ist, sind Ausnahmeregelungen möglich.