Recht­li­ches

Hin­weis­ge­ber­mel­de­stel­le – Schutz von so­ge­nann­ten Whist­leb­lo­wern

In Umsetzung der sog. EU-Whistleblower-Richtlinie wurde das Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern - Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) - eingeführt, um Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden, zu schützen. Dies gilt nicht nur für Tarifbeschäftigte, sondern auch für Beamtinnen und Beamte. 

Um einen Hinweis zu melden, müssen Sie die Informationen im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit oder einer früheren Tätigkeit erhalten haben. Das bedeutet, dass Sie entweder aktuell oder in der Vergangenheit an der HMDK Stuttgart gearbeitet haben oder aufgrund Ihrer beruflichen Tätigkeit mit der HMDK Stuttgart in Kontakt standen. Private Angelegenheiten fallen nicht unter den Schutz des Gesetzes.

Außerdem ist es wichtig, dass Meldungen auf verlässlichen Informationen oder Beobachtungen basieren sollten. Die Meldungen können vertraulich abgegeben werden. Um dies zu gewährleisten wurde eine Hinweisgeberstelle für die Einrichtungen im Geschäftsbereich des Wissenschaftsministeriums zentral beim Wissenschaftsministerium eingerichtet.

Die Hinweisgebermeldestelle ist wie folgt erreichbar:

  • Per E-Mail an: Hinweisqebermeldestelle@mwk.bwl.de
  • Per Post: Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg, „Hinweisgebermeldestelle“, Königstraße 46, 70173 Stuttgart.
  • Auf Wunsch kann ein persönlicher Termin mit einer Person der Hinweisgebermeldestelle vereinbart werden.
  • Die Abgabe von anonymen Meldungen ist möglich.

Hinweisgebende Personen können wählen, ob sie ihre Meldung bei einer internen oder externen Meldestelle abgeben. Der Bund hat eine zentrale externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz eingerichtet. Beamtinnen und Beamte, die eine Meldung oder Offenlegung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vornehmen, sind dabei von der Einhaltung des Dienstwegs befreit.

Die bestehenden und speziellen Meldesysteme bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin – Hinweisqeberstelle) sowie beim Bundeskartellamt (Bundeskartellamt – Hinweise auf Kartellverstöße) werden weitergeführt.