Tutorate
Studentische Hilfskräfte / Tutor*innen
Voraussetzungen für die Einstellung
Als künstlerische/wissenschaftliche Hilfskräfte (Tutor*innen) können Studierende beschäftigt werden, die in einem Studiengang immatrikuliert sind, der zu einem Hochschulabschluss führt. Die Anstellung erfolgt in befristeten Angestelltenverhältnissen mit weniger als der Hälfte der Arbeitszeit der Angestellten im öffentlichen Dienst und ist maximal bis zur Dauer von sechs Jahren zulässig (§ 57 LHG).
Die künstlerische/wissenschaftliche Hilfskraft befindet sich nicht im 1. oder 2. Fachsemester. Die Höchstzahl der Semesterwochenstunden beläuft sich auf max. 8 SWS. Im 3. oder 4. Fachsemester können max. 4 SWS genehmigt werden.
Der Arbeitsvertrag
Nach Ihrer verbindlichen Zusage bekommen Sie eine E-Mail, in der Sie alle erforderlichen Unterlagen für ein Tutorium erhalten. Bitte reichen Sie die Unterlagen baldmöglichst ein, da das Arbeitsverhältnis erst durch die Unterschrift des Arbeitsvertrages zustande kommt und erst danach die Gehaltszahlung erfolgen kann.
Ihre Dokumentationspflichten
Sie als Student*in müssen an der Dokumentation Ihrer Arbeitszeit mitwirken. Für diese Aufzeichnungen stellt die Hochschule eine Excel Tabelle zur Verfügung. Die Liste muss vom zuständigen Institutsleiter / von der zuständigen Institutsleiterin abgezeichnet werden. Die beruht auf § 17 Abs.1 S. 1 MiLoG i .V. m. § 1 MiLoAufzV.
Gehalt
Die Zahlung erfolgt jeweils zum Monatsende durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV). Durch den Verfahrensablauf und die einhergehenden Bearbeitungszeiten bedingt ist es möglich, dass Ihr erstes Gehalt beim Zahlungslauf am Monatsende nicht dabei ist, selbst wenn Sie Antrag und Vertrag sofort unterschrieben haben. Sie erhalten die erste Gehaltszahlung dann zusammen mit der zweiten.
Höchstsätze zur Vergütung für studentische Hilfskräfte:
Studentische Hilfskräfte an der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart erhalten ab dem Sommersemester 2022 € 12 /Stunde.
FORMULARE
- Antrag auf Einstellung einer wissenschaftlichen Hilfskraft (Achtung kein Arbeitsvertrag)
- Dokumentationspflicht Wissenschaftliche Hilfskräfte nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) zur Führung eines Arbeitszeitkontos
- Vordruck zur Arbeitszeiterfassung von studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräften
- Erklärung zur Auszahlung der Bezüge als wissenschaftliche/studentische Hilfskraft (LBV Nr. 42101)
- Erklärung zur Sozialversicherung (LBV Nr. 42101s)
- Vereinfachte Erklärung zur Sozialversicherung für studentische/wissenschaftliche Hilfskräfte (LBV Nr. 42101v)
- Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei geringfügig entlohnter Beschäftigung (LBV Nr. 45201)
- Antrag auf Kopierkarte