Rektor*in, Kanzler*in und drei Prorektor*innen bilden als Rektorat die Hochschulleitung.
Der Rektor leitet das Rektorat und vertritt die Hochschule in allen Belangen nach außen. Innerhalb der Hochschule hat er beispielsweise den Vorsitz im Senat, beruft Professor*innen, schlägt die Dekan*innen vor und ernennt die Institutsleiter*innen.
Der Kanzler leitet die Verwaltung und verantwortet den Haushalt der Hochschule.
Die Prorektor*innen werden auf Vorschlag des Rektors vom Senat gewählt. Ihnen sind jeweils eigene Ressorts zugeordnet, die sie inhaltlich verantworten:

  • Studium, Lehre und künstlerische Forschung
  • Künstlerische Entwicklung und Frühförderung
  • Third Mission und Wissenschaft

Eine der zentralen Aufgaben des Rektorats besteht in der mittel- und langfristigen Weiterentwicklung der Hochschule. Dabei steht das Rektorat in ständigen Beratungen mit dem Senat und dem Hochschulrat und setzt deren Beschlüsse um. Das Rektorat bereitet zusammen mit den Gremien den Struktur- und Entwicklungsplan vor, erarbeitet Vereinbarungen mit dem Ministerium, entwickelt den Haushaltsplan und befasst sich z.B. mit der Entwicklung von Digitalisierung und Qualitätsmanagement und verankert Themen wie Gleichstellung und Klimaschutz in der Hochschule.

Der Hochschulrat besteht aus vier externen Persönlichkeiten und drei internen Mitgliedern der Hochschule. Er ist insbesondere in die hochschulpolitischen und strategischen Überlegungen des Rektorats eingebunden und unterstützt die Profilbildung der Hochschule. Er beschließt auch den Haushalt. Der Hochschulrat wählt zusammen mit dem Senat Rektor*in und Kanzler*in.

Der Senat ist für alle Angelegenheiten der Lehre, der Kunstausübung und Forschung zuständig, hat ein Anhörungsrecht bei Berufungsverfahren, beschließt die Einrichtung von Studiengängen und Instituten und nimmt das Satzungsrecht der Hochschule wahr. Der Senat wählt die Prorektor*innen sowie zusammen mit dem Hochschulrat Rektor*in und Kanzler*in.

Die Hochschule ist in vier Fakultäten gegliedert. Jede Fakultät wird von einem Fakultätsvorstand geleitet, bestehend aus Dekan*in, Prodekan*in und Studiendekan*in. Dem Fakultätsrat gehören die gewählten Vertreter*innen der Lehrenden und der Studierenden einer Fakultät an. Alle Angelegenheiten von Studium und Lehre der Fakultät, die Erstellung von Struktur- und Entwicklungsplänen sowie die Einrichtung von Instituten bedürfen seiner Zustimmung. Der Fakultätsrat wird in Berufungsverfahren eingebunden.
Der Fakultätsvorstand setzt die Beschlüsse des Fakultätsrats um und nimmt operative Aufgaben der Fakultät wahr. Er ist zuständig für Evaluationsverfahren. Zudem obliegt ihm die Verwendung der der Fakultät zugewiesenen Haushaltsmittel.

Die Studiendekan*innen leiten die Studienkommission in ihrer jeweiligen Fakultät. Die Studienkommission erarbeitet fakultätsübergreifend die Studien- und Prüfungsordnungen der der Fakultät zugeordneten Studiengänge. Diese werden nach Anhörung im Fakultätsrat vom Senat verabschiedet. Die Studienkommission befasst sich auch mit praktischen Fragen von Studium und Prüfungswesen. Sie besteht aus Vertreter*innen der Lehrenden und der Studierenden des jeweiligen Studiengangs.