Immatrikulation
Eine Zulassung zum Studium an der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart ist zum Sommersemester und zum Wintersemester eines Jahres möglich. Ausgenommen davon sind die Studiengänge Bachelor und Master Jazz & Pop sowie Figurentheater, Sprecherziehung/Sprechkunst, Elementare Musikpädagogik, Master Theorie und Praxis experimenteller Performance und die Weiterbildungsmaster, in denen nur einmal jährlich zum Wintersemester zugelassen wird. Den Studiengang Schauspiel bieten wir nur zum Sommersemester an.
Der Zeitpunkt der Immatrikulation wird im Zulassungsbescheid mitgeteilt. Diese Immatrikulationsfrist ist einzuhalten.
Zur Immatrikulation einzureichen sind:
- UNTERSCHRIEBENER Antrag auf Immatrikulation
- die Bescheinigung einer Krankenversicherung. Alle Studierenden der Hochschule unterliegen grundsätzlich der Krankenversicherungspflicht. Bei Nichteinhaltung der Beitragszahlung und Meldung bei der Krankenkasse erfolgt die Exmatrikulation. Ein Wechsel der Krankenkasse muss ebenfalls unverzüglich gemeldet werden.
- Privat versicherte Studierende (egal ob selbst oder als Familienmitglied) müssen einen Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Krankenkasse zusammen mit ihrer Zulassungsbescheinigung einer gesetzlichen Krankenkasse (Techniker, AOK, Barmer etc…) vorlegen.
- EU-Studierende mit einer europäischen EHIC Karte gehen bitte ebenfalls zu einer deutschen gesetzlichen Krankkasse und legen ihre gültige EHIC Karte und den Zulassungsbescheid vor.
- Sollten Sie Mitglied (auch Familienmitgliedschaft) einer gesetzlichen Krankenkasse sein, müssen Sie ebenfalls der Ihrer Krankenkasse mitteilen, ab wann Sie sich bei uns eingeschrieben haben.
- Internationale Studierende aus nicht EU / nicht EWR Staaten benötigen eine deutsche gesetzliche Krankenkasse (Ausnahme: Schweiz)
- Die gesetzlichen Krankenkassen melden den Versicherungsstatus durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung an die Hochschule (§199a Abs, 2 Satz 2 SGB V).
- „Merkblatt zur Krankenversicherungspflicht in Deutschland – studentische Krankenversicherung“
- der Einzahlungsnachweis der Immatrikulationsgebühr. Diese besteht aus dem Semesterbeitrag (Studierendenwerksbeitrag und Verwaltungsgebühr) und eventuell anfallenden Studiengebühren
- Ausländische Studienbewerber*innen müssen zusätzlich eine Aufenthaltsgenehmigung mit der Berechtigung zum Studium nachweisen.
Fehlen die erforderlichen Unterlagen bis zu dieser Frist, so kann die Zulassung widerrufen werden. Über Fristverlängerungen entscheidet das Rektorat im Einzelfall.
Studiengebühren, Beiträge und Rückmeldung
Beurlaubung
Anträge auf Beurlaubung sollten möglichst vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt werden spätestens jedoch bis 31.10. (WiSe) bzw. 23.04. (SoSe). Danach kann die Studiengebühr nicht zurückgezahlt werden. Bei Krankheitsgründen oder Schwangerschaft ist unter Vorlage eines ärztlichen Attestes eine Beurlaubung auch später möglich.
Ihren Urlaubsantrag stellen Sie bitte ausschließlich über das Studierendenportal.
Grundsätzlich muss trotz Beurlaubung eine Rückmeldung erfolgen und der Semesterbeitrag bezahlt werden.
Studienverlängerungen
Bitte das Formular für Studienverlängerung auf der Seite des Prüfungsamts herunterladen. Anschließend ausfüllen und mit Unterschrift der*des Hauptfachlehrers* über das Studierendenportal hochladen. Die Genehmigung/Ablehnung erfolgt durch den Prorektor über das Studierendenportal. Bitte beachten Sie, dass eine Studienverlängerung erst nach der Regelstudienzeit möglich ist. Bei Fragen können Sie sich gerne an Frau Rabe (anne.rabe(at)hmdk-stuttgart(dot)de) wenden.
Unterrichtsverlängerungen/ -befreiungen
Ein begründeter Antrag mit Unterschrift der*des Hauptfachlehrers*in und des Prorektors für Lehre muss im Prüfungsamt Raum 9.34 bei Frau Rabe abgegeben werden.
Formular Unterrichtsverlängerung Formular Unterrichtsbefreiung
Einstufung bei Hochschulwechsel
Hochschulwechsler*innen bitten wir bereits mit den Bewerbungsunterlagen ihre Transcripts of Records einzureichen, so dass unser Prorektor Prof. Dr. Hermann eine Einstufung vornehmen kann.