Gremien und Organe
Die Hochschule wird vom Rektorat geleitet. Es besteht aus der Rektorin/dem Rektor, drei Prorektorinnen/Prorektoren und der Kanzlerin/dem Kanzler. Das Rektorat setzt die Beschlüsse der Gremien um und übernimmt alle operativen Aufgaben. Die Rektorin/der Rektor leitet die Hochschule, ist Vorsitzende/Vorsitzender des Senats und vertritt die Hochschule nach außen. Die Rektorin/der Rektor beruft die Professorinnen und Professoren und stellt die akademischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und Lehrbeauftragten ein. Sie schlägt die Dekaninnen und Dekane vor und ernennt die Institutsleiterinnen und Institutsleiter.
Der Hochschulrat, der die Geschäftsführung des Rektorats beaufsichtigt, ist zuständig für alle hochschulpolitischen und strategischen Entscheidungen und beschließt den Haushalt. Das Gremium besteht aus vier externen und drei internen Mitgliedern; die externen stellen auch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden. Der Hochschulrat wählt die Rektorin/den Rektor und die Kanzlerin/den Kanzler und bestätigt die Wahl der Prorektorinnen und Prorektoren durch den Senat.
Der Senat ist die Vertretung der Mitglieder der Hochschule. Ihm gehören Vertreter der Professorenschaft, der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Studierenden und der Verwaltung an. Der Senat ist für alle Angelegenheiten der Lehre und Forschung zuständig, hat ein Anhörungsrecht bei Berufungsverfahren, beschließt die Einrichtung von Studiengängen und Instituten und nimmt das Satzungsrecht der Hochschule wahr. Er bestätigt die Wahl der Rektorin/des Rektors und der Kanzlerin/des Kanzlers durch den Hochschulrat und wählt die Prorektorinnen und Prorektoren. Der Senat wird von der Rektorin/dem Rektor geleitet.
Auf der Ebene einer Fakultät entspricht der Fakultätsrat dem Senat. Ihm gehören Vertreter der Lehrenden und der Studierenden einer Fakultät an. Alle Angelegenheiten von Studium und Lehre der Fakultät, die Erstellung von Struktur- und Entwicklungsplänen sowie die Einrichtung von Instituten bedürfen seiner Zustimmung. In Berufungsverfahren muss er gehört werden. Der Fakultätsrat wählt auf Vorschlag der Rektorin/des Rektors die Dekanin/den Dekan und auf Vorschlag der Dekanin/des Dekans die Prodekanin/den Prodekan und die Studiendekanin/den Studierendendekan.
Eine Fakultät wird vom Fakultätsvorstand geleitet. Der Fakultätsvorstand besteht aus der Dekanin/dem Dekan als der Leiterin/dem Leiter der Fakultät, der Prodekanin/dem Prodekan und der Studierendendekanin/dem Studiendekan. Der Fakultätsvorstand setzt die Beschlüsse des Fakultätsrats um und nimmt operative Aufgaben der Fakultät wahr. Ihm obliegt die Verwendung der der Fakultät zugewiesenen Haushaltsmittel und ist zuständig für Evaluationsverfahren. Die Dekanin/der Dekan ist Dienstvorgesetzter der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Lehrbeauftragten; er sorgt dafür, dass die in der Fakultät tätigen Hochschullehrerinnen und -lehrer ihren Lehr- und Prüfungsverpflichtungen nachkommen.
Für jeden Studiengang besteht eine Studienkommission, die von der Studiendekanin/dem Studiendekan der zuständigen Fakultät geleitet wird. Die Studienkommission besteht aus Vertretern der Lehrenden und der Studierenden des zu betreuenden Studiengangs; diese Vertretung kann auch fakultätsübergreifend erfolgen. Die Studienkommission erarbeitet die Studien- und Prüfungsordnungen, die der Senat – nach Anhörung im Fakultätsrat – verabschiedet und befasst sich mit praktischen Fragen des Studiums und der Prüfungen.
Der Promotionsausschuss ist für alle Promotionsverfahren zuständig; er wird zum Abschluss eines Verfahrens auch als Prüfungsausschuss tätig. Ihm gehören neben der Rektorin/dem Rektor die Professorinnen und Professoren an, die berechtigt sind, eine Promotion zu betreuen.