Anerkennung von Studienleistungen, Beurlaubung, Studienverlängerung, Unterrichtsverlängerung
Anerkennung von Studienleistungen
Die Anerkennung von Studienleistungen erfolgt an der HMDK Stuttgart durch den Prorektor für Studium und Studierendenverwaltung.
Studierende, die aus dem Ausland zurückkommen, legen dem zuständigen Prorektor in der täglich hierfür zur Verfügung stehenden Sprechstunde ihre Dokumente vor.
Die Anerkennung erfolgt gemäß der Lissabon-Konvention und ist in sämtlichen Studien- und Prüfungsordungen entsprechend geregelt:
Studienleistungen und Studienabschlüsse, die in Studiengängen … an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen im Hochschulbereich der europäischen Union erbracht worden sind, werden anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen oder Abschlüssen besteht, die ersetzt werden. Die Anerkennung dient der Fortsetzung des Studiums, dem Ablegen von Prüfungen, der Aufnahme eines weiteren Studiums oder der Zulassung zur Promotion.
Es obliegt dem Antragsteller, hinreichende Informationen über die anzuerkennende Leistung bereitzustellen. Die Beweislast, dass ein Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt beim zuständigen Prorektor, der das Anerkennungsverfahren durchführt.
Die in den Studienplänen der HMDK Stuttgart aufgeführten Leistungspunktzahlen sind auf Grund des workloads ermittelt und in den Modulbeschreibungen nach Präsenzzeit und Selbststudium aufgeschlüsselt.
Bei einer Rückkehr aus dem Ausland werden die im Ausland erbrachten Studienleistungen anerkannt. Die Basis für die Umrechnung in ECTS-Punkte erfolgt auf Grund der Studienpläne der HMDK Stuttgart, d.h. die Studierenden weisen die inhaltliche Äquivalenz nach und erhalten eine Anrechnung, die für das Weiterstudium in Stuttgart zielführend ist.
So führen unterschiedliche Bewertungen von Modulen an den jeweiligen Standorten nicht zu Benachteiligungen im Blick auf den an HMDK Stuttgart zu erwerbenden Studienabschluss.
Beurlaubung
Anträge auf Beurlaubung sollten möglichst vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt werden spätestens jedoch bis 31.10. (WiSe) bzw. 23.04. (SoSe). Danach kann die Studiengebühr nicht zurückgezahlt werden. Bei Krankheitsgründen oder Schwangerschaft ist unter Vorlage eines ärztlichen Attestes eine Beurlaubung auch später möglich.
Ihren Urlaubsantrag stellen Sie bitte ausschließlich über das Studierendenportal.
Grundsätzlich muss trotz Beurlaubung eine Rückmeldung erfolgen und der Studentenwerksbeitrag sowie die Bearbeitungsgebühr bezahlt werden.
Studienverlängerungen/Unterrichtsverlängerungen/-befreiungen
Anträge auf Studienverlängerung werden über das Studierendenportal gestellt. Bitte laden Sie das entsprechend ausgefüllte und vom Ihrer/m Hauptfachlehrer*in unterzeichnete Formular als Anhang im Studierendenportal hoch. Bitte reichen Sie derartige Anträge rechtzeitig, d.h. vor Beginn des Verlängerungssemesters ein.
Anträge auf Unterrichtsverlängerung in einem einzelnen Fach bzw. eine entsprechende Unterrichtsbefreiung werden mit Unterschrift der Hauptfachlehrerin/des Hauptfachlehrers im Studierendensekretariat abgegeben.
Antragsformulare finden Sie rechts im Downloadkasten und im schwarzen Regal vor dem Prüfungsamt, 9. Ebene, Raum 9.33.
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